© ÜBG Gebr. Böhnke & Partner 2012 Impressum Pflichten des Arbeitgebers Der Unternehmer muss eine aus- reichende Zahl Beschäftigte zu Brandschutz- und Evakuierungs- helfern schulen (§ 10 ArbSchG)! Pflichten des Arbeitgebers Der Unternehmer muss eine aus- reichende Zahl Beschäftigte in die Handhabung von Feuerlöschern einweisen (§ 22 BGV A 1). Übernahme der Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten. Unterweisung/Schulung von Brandschutz- und Evakuierungshelfern. Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten im Hinblick auf vorbeugenden Brandschutz. Teilnahme an Begehungen durch die Feuerwehr (Brandschau). Anfertigung von Brandschutzordnungen. Anfertigung von Flucht-, Rettungs- und Brandschutzplänen. Unterweisung der Beschäftigten zum Thema vorbeugender Brandschutz. Festlegung/Optimierung der Zahl, Art und Standorte von Feuerlöschmitteln uvm.   Brandschutz Eine kurze Leistungsübersicht Gebr. Böhnke & Partner