© ÜBG Gebr. Böhnke & Partner 2012
Impressum
Pflichten des Arbeitgebers
Der Unternehmer muss eine aus-
reichende Zahl Beschäftigte zu
Brandschutz- und Evakuierungs-
helfern schulen (§ 10 ArbSchG)!
Pflichten des Arbeitgebers
Der Unternehmer muss eine aus-
reichende Zahl Beschäftigte in die
Handhabung von Feuerlöschern
einweisen (§ 22 BGV A 1).
•
Übernahme der Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten.
•
Unterweisung/Schulung von Brandschutz- und
Evakuierungshelfern.
•
Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten im Hinblick auf
vorbeugenden Brandschutz.
•
Teilnahme an Begehungen durch die Feuerwehr (Brandschau).
•
Anfertigung von Brandschutzordnungen.
•
Anfertigung von Flucht-, Rettungs- und Brandschutzplänen.
•
Unterweisung der Beschäftigten zum Thema vorbeugender
Brandschutz.
•
Festlegung/Optimierung der Zahl, Art und Standorte von
Feuerlöschmitteln uvm.
Brandschutz
Eine kurze Leistungsübersicht
Gebr. Böhnke & Partner